- 14. Januar 2025
- Veröffentlicht durch: imova_admin
- Kategorie: Allgemein
Gewährleistung:
Bestehen am Bauwerk Mängel, können Sie diese aus der gesetzlichen Gewährleistung gegen den Unternehmer geltend machen. Voraussetzung dafür ist, dass
- die Mängel schon bei der Übergabe des Bauwerks (zumindest in der Anlage) vorlagen. Dies wird bei Mängeln, die innerhalb der ersten sechs Monate nach Übergabe auftreten, gesetzlich vermutet.
- die Gewährleistungsfrist noch nicht abgelaufen ist (3 Jahre bei unbeweglichen, 2 Jahre bei beweglichen Sachen; die Frist beginnt jeweils ab Übergabe zu laufen).
Ein Verschulden muss dem Unternehmer bei der Gewährleistung nicht nachgewiesen werden.
Dem Unternehmer ist zunächst die kostenlose Behebung des Mangels zu ermöglichen. Treten daher Mängel auf, sollten Sie den Unternehmer unverzüglich schriftlich zur Verbesserung der Mängel auffordern. Aus Beweisgründen empfiehlt sich die Mängelrüge mit eingeschriebenem Brief. Kopie des Einschreibens und Einschreibezettel unbedingt aufheben.
Gewährleistungsreparaturen unterbrechen die Verjährungsfrist, sodass die Dreijahresfrist (auch die Sechsmonatsfrist der Beweislastumkehr)für den behobenen Mangel neu zu laufen beginnt.
Zurückbehaltungsrecht:
Solange (nicht ganz unerhebliche) verbesserbare Mängel bestehen, hat der Konsument das Recht, den ganzen noch nicht bezahlten Werklohn zurückzubehalten.
Schadenersatz:
Hat der Unternehmer die Mängel verschuldet, kann der Werkbesteller seine Ansprüche neben der Gewährleistung auch auf das Schadenersatzrecht stützen. Dies hat den Vorteil, dass Schadenersatzansprüche erst binnen drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger verjähren und nicht schon (wie bei der Gewährleistung) binnen drei Jahren ab der Übergabe.