Baumangel und deren Fristen und Verjährung

Grundsätzlich: Zu beachten sind die unterschiedliche Verjährungsfristen beim Schadenersatz und bezüglich Gewährleistung:

Die Gewährleistungsfrist bei Baumängeln:

3 Jahre ab Übergabe des Objekts.

Grundsätzlich muss der Erwerber beweisen, dass ein Mangel vorliegt und dieser zum Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden war.

Ausnahme gemäß ABGB: Bei Mängeln innerhalb der ersten 6 Monate gilt eine Beweislastumkehr (wenn der Verkäufer ein Unternehmen und der Käufer ein Verbraucher ist). Dies bedeutet, es wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass der betreffende Baumangel bereits zum Übergabezeitpunkt bestand. Der Verkäufer muss das Gegenteil beweisen.

Die Fristen bei Schadenersatz:

Schadenersatzansprüche verjähren 3 Jahre nach Kenntnis von Schaden und Schädiger, maximal aber nach 30 Jahren. Wird beispielsweise nach 12 Jahren ein Schaden erkennbar, beginnt die diesbezügliche Frist erst nach 12 Jahren zu laufen.

Besonderheit: Wie bei der Gewährleistung gibt es hier auch eine Regelung zugunsten von Konsumenten. In den ersten 10 Jahren ab Übergabe wird das Verschulden des Übergebers vermutet.